Beschlussvorlage - 14/SVV/0889

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam wird neugefasst. (Neufassung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam Anlage 1)

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Entsprechend den Änderungsvorschlägen der Fraktionen und der Geschäftsbereiche wurde die Hauptsatzung redaktionell und inhaltlich überarbeitet.

 

Die gesamte Satzung wurde in durchgängig geschlechterneutrale Schreibweise umformuliert. Diesbezügliche Änderungen finden sich fasst in jedem Paragraphen, so dass die Hauptsatzung insgesamt neu zu fassen und zu beschließen ist.

 

Die Regelungen zu den einzelnen Beteiligungs- und Unterrichtungsformen wurden zur besseren Übersicht und Lesbarkeit nicht mehr in einem Paragraphen zusammengefasst, sondern in jeweils extra Paragraphen geregelt.

 

Um alle möglichen Besonderheiten der Mittel und Methoden zur Information der Einwohnerschaft in Abhängigkeit der in der jeweiligen Angelegenheit betroffenen Personengruppen zu berücksichtigen ist in § 4 Ziff. 4 klargestellt worden, dass die Unterrichtung auf verständliche und geeignete Weise zu erfolgen hat.

 

Inhaltlich wurden die Regelung des § 3a zur Bürgerbefragung wesentlich überarbeitet, da sich die bisherigen Bestimmungen als wenig praktikabel und intransparent erwiesen. Die Entscheidung über die Durchhrung sowie die nähere Ausgestaltung der Befragung wird widerspruchsfrei in die Zuständigkeit eines Gremiums, der SVV, gelegt. Gemäß § 13 BbgKVerf i.V.m. mit § 3 der Hauptsatzung (neu)  erfolgt eine Begrenzung auf wichtige Gemeindeangelegenheiten, da allgemeine Befragungen aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Umfragesatzung ermöglicht werden. Ergänzt wird die Zulässigkeit von Befragungen zu unterschiedlichen Varianten einschließlich Präferenzwahl. Die Durchführung orientiert sich grundsätzlich an den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen, soweit das zuständige Gremium keine besonderen Regelungen im jeweiligen Einzelfall  beschließt. Die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung wird entsprechend den kommunalwahlrechtlichen Reglungen der amtierenden Wahlleiterin bzw. dem amtierenden Wahlleiter übertragen.  Entsprechend der kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen wurde auch hier als Altersgrenze die Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen.

 

Die bisherige Regelung des § 11 über die Entsendung von Beiratsmitgliedern in Ausschüsse wurde gestrichen, da die Berufung sachkundiger Einwohner abschließend in § 43 BbgKverf geregelt ist. Im Hinblick darauf, dass nicht in jedem Fall das Beiratsmitglied Einwohner von Potsdam sein muss (Beirat für Menschen mit Behinderung) und § 43 BbgKVerf weitere Anforderungen an die Berufung sachkundiger Einwohner stellt (Inkompatilibität), verstößt die  bisherige Regelung auch gegen höherrangiges Recht.

 

Die Festlegungen bezüglich der Mitteilungspflicht der Stadtverordneten von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des VG Potsdam, Urteil v. 28.11.2013, VG 1 K 201/11, wonach eine dem bisherigen § 17  vergleichbare Hauptsatzungsregelung einer anderen Kommune r nichtig erachtet wurde, auf das nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf statthafte Maß reduziert und die Veröffentlichung der Angaben auf das Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam beschränkt.

 

Des Weiteren wurde die Anzahl der Mitglieder der Ortsbeirate entsprechend der Änderung der Einwohnerzahlen in den jeweiligen Ortsteilen geprüft. Hiernach ergab sich entsprechend dem Bevölkerungszuwachs für den Ortsteil Golm eine Erhöhung der Mitgliederzahl von bisher 5 auf 7.

 

Weitere Änderungen sind rein redaktioneller Art, so dass hierauf nicht im einzelnen einzugehen ist.

 

Bei der Neufassung wurden die Vorschläge aus der Verwaltung und der Stadtverordnetenversammlung berücksichtigt. Eine Übersicht über die Vorschläge und Art und Umfang deren Aufnahme in die Neufassung der Hauptsatzung ist als Anlage 2 beigefügt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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Anlagen

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