Antrag - 14/SVV/0949

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2014 den Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 122- 1 Glienicker Winkel zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dabei ist der Plan als Baukörperplan mit Festsetzung der jetzigen Bestandssituation als Baufenster und mit der dauerhaften Festsetzung aller heute als Gärten genutzten Parzellen als solche zu erstellen.

Über eine exakte Abgrenzung zwischen Baumöglichkeiten und Dauerkleingartenflächen ist im Rahmen des B- Plan- Verfahrens zu entscheiden

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Erläuterung

Begründung:

Das von der Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2014 in Gang gesetzte Mediationsverfahren hat bis heute keine substanzielle Annäherung erbracht, die einen Verzicht auf ein geordnetes Planverfahren ermöglichen würde. Die Positionen stehen sich unversöhnlich gegenüber. Alle Spartenmitglieder der VGS- Kleingartensparte Nr.163 Glienicker Winkel haben den VGS mit der Verhandlung zum Zwecke der langfristigen Sicherung ihrer Parzellen für kleingärtnerische Nutzung in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan der LHP und mit dem Kleingartenentwicklungskonzept beauftragt.

Wohnungsnutzungen mögen bis zum natürlichen Ableben der jetzigen Bewohner gesichert werden. Die Grundstückseigentümer sind von ihren Auffassungen zur Erlangung von Baurecht für Wohnungsbau nicht abgerückt. Der Eigentümer der Parzelle mit zuerst ablaufender Veränderungssperre hat eine Zurückstellung der Entscheidung über seinen Bauvorbescheid am 07.10.2014 abgelehnt. Damit ist die Erlangung eines inhaltlichen Kompromisses im Rahmen des zeitlichen Handlungsspielraums der Stadt Potsdam höchst unwahrscheinlich geworden.

Die Stadtverordneten stehen gegenüber der Sparte im Wort, ihr Versprechen nach einer Sicherung jetzt einzulösen. Dabei muss eine ausgewogene Entscheidung im Planverfahren getroffen werden, die möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen sachgerecht begegnet. Die Grundsätze der Planungshoheit der Stadt sind zu wahren.

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Anlagen

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