Antrag - 15/SVV/0200

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigungs- und abgabensatzung (AWS) dahingehend zu erweitern, dass Bedingungen und Auflagen zur Schmutzwasserentsorgung beim Fassadenreinigen/Fassadenabbeizen Berücksichtigung finden. Dazu bedarf es einer genehmigungspflichtigen Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Abwassereinleitung.

Des Weiteren soll ein Merkblatt nach dem Vorbild der Stadt Augsburg erstellt werden, das Bedingungen und Auflagen zur Schmutzwasserentsorgung beim Fassadenreinigen / Fassadenabbeizen festlegt (siehe Anlage).

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

Beim Reinigen und Abbeizen von Fassaden durch eingesetzte Chemikalien und abgelöste Verschmutzungen entstehen Umweltbelastungen. Wenn diese Stoffe nicht ordnungsgemäß zurückgehalten werden, können sie Gewässer- und Bodenverunreinigungen sowie Vegetationsschäden verursachen. Verschmutzungen an Fassaden bestehen aus fettigen Ruß- und Staubpartikeln aus der Luft, die Schwermetalle wie Blei und Zink enthalten können sowie organischen Bestandteilen wie Algen, Moose und Vogelkot. Diese Ablagerungen können beim Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten, auch ohne Zusatz von Chemikalien, das dabei anfallende Abwasser mit Schadstoffen belasten. Diese Belastung ist wesentlich höher als die des normalen Niederschlagswassers. Beim Entschichten von Fassadenflächen kommen die Inhaltsstoffe der Altbeschichtung hinzu.

 

Entsprechende Änderungen der Satzung könnten wie folgt Berücksichtigung finden:

 

(1)              In der zu ändernden Satzung bedürfen künftig einer Genehmigung:

a)              die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation sowie dessen Änderung bzgl. Menge, Art und Beschaffenheit,

b)              die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden einschließlich der Anschlusskanäle an die öffentliche Entwässerungseinrichtung,

c)              die Herstellung und Änderung von Entwässerungsanlagen in Gebäuden unterhalb der ckstauebene, mindestens jedoch aller Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschoßfußbodens,

d)              die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen, die gewerbliches bzw. nicht nur häusliches Abwasser aufnehmen, behandeln und ableiten.

(2)              Eine notwendige Baugenehmigung ersetzt nicht die Genehmigung nach § AWS (ist dann einzusetzen) dieser Satzung. Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig von den Verfahrensvorschriften des Baurechts.

(3)              r die Prüfung und Genehmigung nach § AWS (ist dann einzusetzen) ist bei der LH P ein Antrag einzureichen. Hierzu ist das dort aufliegende Formblatt (noch zu erstellen) zu verwenden. Dem Antrag sind Pläne und Beschreibungen beizufügen.

 

 

Anlage: Merkblatt der Stadt Augsburg

Reduzieren

Anlagen

Loading...