Antrag - 19/SVV/0745

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Bei der Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer (drohenden) seelischen Behinderung Hilfe zur angemessenen Schulbildung benötigen, sollen Einzelfallhelfer zukünftig über einen definierten Ausbildungsstandard wie z.B. staatlich anerkannte Erzieher/-innen verfügen.

 

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 53/ 54 SGB XII.

 

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Erläuterung

Begründung:

Schulbegleitung unterstützt das Kind, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten. Ziel ist es, die Folgen der Beeinträchtigung zu beseitigen oder zu mildern und soziale Integration zu fördern. Die Hilfe umfasst u.a. unterrichtsbezogene Tätigkeiten, Hilfe in lebenspraktischen Bereichen, psychische Hilfestellungen, Förderung der sozialen Integration, Kooperation mit den Lehrkräften, Teilungsräume usw. im Kontext von Schule.

Dies leisten zu können, setzt eine pädagogische Ausbildung voraus. Die Hilfe zur angemessenen Schulbildung wird derzeit in der Regel jedoch durch pädagogisch nicht geschultes Personal geleistet.

Die Träger bemühen sich in Potsdam auch fachlich qualifiziertes Personal vorzuhalten, diese sind aber im Rahmen der Stundensätze für Einzelfallhelfer nicht angemessen zu bezahlen. In den Kommunen des Landes Brandenburg und in Berlin werden grundsätzlich vom Sozialamt keine Fachschulausbildung oder vergleichbare Ausbildung der Helfer*innen vorausgesetzt, demnach liegt auch der Stundenlohn auf dem Niveau für ungelernte Hilfskräfte.

Grundsätzlich besteht eine der größten Herausforderungen in der Ausübung von individualbasierter Einzelfallhilfe darin, dass an die Person nicht nur Pflege und Umgang beherrschen muss, sondern ein Höchstmaß an Kooperationsfähigkeit mit den beteiligten Akteuren z. B. Eltern, Lehrkräften, Erzieher*innen.

Hauptkonfliktherd ist in diesem Bereich z.B. die Zuständigkeit nur für das Kind mit Einzelfallhilfebedarf. Die Person ist also zwar in der Familie, Schule oder in der Kita anwesend, darf aber keine anderen Kinder betreuen oder eingreifen. Das führt für die Einzelfallhilfen, aber auch für die weiteren Fachkräfte schnell zu Konflikten.

Es gibt die Möglichkeit in Abhängigkeit von Art und Schwere der behinderungsbedingten Folgen für das einzelne Kind die Einzelfall-Integration über § 35 a SGB VIII zu beantragen und so eine Person mit Fachausbildung einzusetzen und auch abzurechnen. Dies ist jedoch nur in Einzelfällen praktiziert und bildet nicht die Regel. Zudem bleibt die Neubewertung bei Wiederbeantragung und dauerhafte Übernahme dieser Leistung als Risiko für die Familien, die Eltern und die Beschäftigten regelmäßig ein Faktor der Planungsunsicherheit.

 

Beispiel Berlin:

Berlin nutzt die Verbindung mit den Leistungen der Jugendhilfe, um möglichst auch qualifiziertes Personal zum Einsatz bringen zu können. Die Durchführungsverordnung zeigt die Abgrenzung und die Möglichkeiten der Ergänzung der Leistung aus §§ 53, 54 SGB VIII mit §34a deutlich auf und schafft so belastbare Voraussetzungen für die Träger.

 

Anlage I: Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH) des Landes Berlin

Anlage II: Kurzkonzept rkisches Sozial- und Bildungswerk e.V. - Jugendhilfe in Schönefeld

 

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Anlagen

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