Beschlussvorlage - 06/SVV/0260
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Gruen- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.04.2006
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03.05.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.04.2006
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Vorberatung
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20.04.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.04.2006
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Erläuterung
Begründung
Derzeit gilt für Straßenbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht ab dem 01. Juli 2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam vom 21.12.2004“, die von der Stadtverordnetenversammlung am 01.12.2004 beschlossen wurde.
Bereits seit Inkrafttreten der
Straßenbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 und der nachfolgend beschlossenen
Straßenbaubeitragssatzungen ist satzungsrechtlich nach § 10 die
Anliegerbeteiligung wie folgt vorgeschrieben:
„Die Verwaltung hat die betroffenen Anlieger
frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme zu informieren. Spricht
sich eine Mehrheit der Anlieger gegen die geplante Straßenbaumaßnahme aus, ist
die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.“
In der Anwendung dieser Regelung gab es in der Vergangenheit
Probleme wegen der Verwendung von rechtlich unbestimmten Begriffen wie
„Anlieger“. Beitragspflichtig ist nach § 8 Straßenbaubeitragssatzung in der
Regel der Grundstückseigentümer. Anlieger kann aber auch der Mieter oder
Pächter sein. Weiterhin geht der bisherige § 10 nur von der Information über
die Entscheidung der geplanten Straßenbaumaßnahme
aus. Dies wird von Beitragspflichtigen als nicht ausreichend betrachtet.
Zur besseren Handhabung der Satzung soll diese insgesamt
einschließlich der Änderung des § 10 öffentlich bekannt gemacht werden. Dazu
bedarf es einer dem gesamten Wortlaut der Satzung entsprechenden
Beschlussfassung. In diesem Zuge wurden auch rein redaktionelle Korrekturen
betreffend die Untergliederung und der Vermeidung von Abkürzungen vorgenommen.
Im Rahmen einer internen Dienstanweisung soll das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Beteiligung der Beitragspflichtigen mit Inkrafttreten der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam“ neu geregelt werden.
Zukünftiges Verfahren der Beteiligung der Beitragspflichtigen
Um zukünftig noch besser der umfassenden
Informationspflicht der Verwaltung nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf
die Beitragserhebung ist folgendes mehrstufiges Beteiligungsverfahren bei
Straßenbaumaßnahmen mit einer Regelvorlaufzeit von 36 Monaten geplant und soll
in Form einer Dienstanweisung verfügt werden:
1. Aufstellung des Bauprogramms
Das Ausbauerfordernis wird festgestellt durch den Baulastträger bei Vorliegen eines mangelhaften Bauzustandes, wenn auch durch den Einsatz von Mitteln des Verwaltungshaushaltes keine dauerhafte Verbesserung erreicht werden kann oder die eingesetzten Haushaltsmittel kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lassen. Darüber hinaus, kann die Aufnahme in das Bauprogramm erfolgen, wenn der Ausbauwunsch durch Anlieger besteht oder durch Maßnahmen Dritter, wie Versorgungsunternehmen, wenn als Folge der Wiederherstellungspflicht der Verkehrsanlage dies zur anteiligen Kostenbeteiligung des Baulastträgers führt.
Mit der Aufnahme der Straßenausbaumaßnahme in die Haushaltsplanung wird durch Haushaltsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung die Ausbauabsicht des Fachbereiches bestätigt.
2. Durchführung der ersten allgemeinen Einwohnerinformation
Mit Veröffentlichung der Ausbauabsicht im Amtsblatt mit
Lageplanausschnitt und Erläuterungen erhalten die Einwohner erste
Grundinformationen (Auslegung im Fachbereich 47 für 1 Monat). Darüber hinaus
ist das Verfahren auch geeignet, das frühzeitige Trägerbeteiligungsverfahren
durchzuführen und stellt sicher, dass Hinweise und Ergänzungen im weiteren
Planverlauf berücksichtigt werden können.
Nach Auswertung des Rücklaufs aus der allgemeinen Einwohnerinformation wird die Aufgabenstellung des künftigen Fachplaners erarbeitet. Dieser kann verschiedene Varianten aufstellen und hinsichtlich konstruktiver Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit diese gegenüber stellen. Im Verfahren sind die betroffenen Eigentümer festzustellen und die Beteiligung der Versorgungsunternehmen und sonstiger Betroffener gesichert.
3. Erste Beteiligung der Beitragspflichtigen
Über das Ergebnis der Vorplanung werden die betroffenen Beitragspflichtigen
in einer Informationsveranstaltung umfassend informiert. Dazu zählt die Aussage
zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und der Termin der Beitragserhebung. Ggf.
sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. In den neuen Ortsteilen wird die Beteiligung
der Ortsbeiräte vorgesehen.
4. Schriftliche Anhörung, Entscheidung in der Stadtverordnetenversammlung
Im Ergebnis der ersten Beteiligung der Beitragspflichtigen
erfolgt die schriftliche Information über den Bereich der Ausbaumaßnahme, die
Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für
das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge. Inhalt der Anhörung ist
weiterhin der Termin der Beitragserhebung. Ziel ist die regelmäßige
Durchsetzung von Vorauszahlungsbescheiden. Der Beitragspflichtige ist darüber
zu informieren, dass im Falle der mehrheitlichen Ablehnung der vorgesehenen
Maßnahmen durch die Beitragspflichtigen ein
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über
die Durchführung der Maßnahme erfolgen muss.
5. Durchführung der Entwurfs-, Genehmigungs-, und
Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe
Mit Annahme der bestätigten Vorzugslösung erfolgt die
weitere Beplanung und Konkretisierung der Ausbauabsicht.
6. Zweite Beteiligung der Beitragspflichtigen
Nach Ausschreibung und Zuschlagserteilung erfolgt die
Darstellung der Planungsergebnisse und die Informationen zum weiteren Verfahren
(Ausführungsbetrieb, Ansprechpartner, Verkehrsführung und Bauablauf sowie
bekannte Behinderungen) Sollten sich zur Vorkalkulation Änderungen bezüglich
des Beitragssatzes ergeben haben, erfolgt die entsprechende Information.
Bei besonderer Dringlichkeit (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)
oder kleineren Maßnahmen (z. B. Erneuerung von Beleuchtungsanlagen) erfolgt nur
die schriftliche Anhörung.
7. Baubeginn
Mit dem Baubeginn erfolgt die Übertragung der
Leistungserfüllung an den Unternehmer mit der Verpflichtung zur regelmäßigen
Einwohnerinformation über den Bauablauf. Die Durchführung der hoheitlichen
Bauleitung erfolgt durch den Bereich Verkehrsanlagen.
8. Abrechnungsverfahren
Nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt zeitnah innerhalb von 12 Monaten die Beitragserhebung mit Bekanntgabe der entsprechenden Bescheide an die Beitragspflichtigen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Anwendung der Satzung auf Straßenbaumaßnahmen führt zu folgenden finanziellen
Auswirkungen für den städtischen Haushalt:
Die Stadt
trägt die Kosten, die nicht durch Beiträge gedeckt werden können. Der Anteil
der Landeshauptstadt Potsdam beträgt gemäß § 3 Absatz 2 je nach Straßenart
zwischen 25% und 70% der beitragsfähigen Kosten.