Beschlussvorlage - 06/SVV/0260

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung

 

Derzeit gilt für Straßenbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht ab dem 01. Juli 2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam vom 21.12.2004“, die von der Stadtverordnetenversammlung am 01.12.2004 beschlossen wurde.

 

Bereits seit Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung vom 24.10.1997 und der nachfolgend beschlossenen Straßenbaubeitragssatzungen ist satzungsrechtlich nach § 10 die Anliegerbeteiligung wie folgt vorgeschrieben:

 

„Die Verwaltung hat die betroffenen Anlieger frühzeitig von der Entscheidung über eine Straßenbaumaßnahme zu informieren. Spricht sich eine Mehrheit der Anlieger gegen die geplante Straßenbaumaßnahme aus, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.“

 

In der Anwendung dieser Regelung gab es in der Vergangenheit Probleme wegen der Verwendung von rechtlich unbestimmten Begriffen wie „Anlieger“. Beitragspflichtig ist nach § 8 Straßenbaubeitragssatzung in der Regel der Grundstückseigentümer. Anlieger kann aber auch der Mieter oder Pächter sein. Weiterhin geht der bisherige § 10 nur von der Information über die Entscheidung der geplanten Straßenbaumaßnahme aus. Dies wird von Beitragspflichtigen als nicht ausreichend betrachtet.

 

Zur besseren Handhabung der Satzung soll diese insgesamt einschließlich der Änderung des § 10 öffentlich bekannt gemacht werden. Dazu bedarf es einer dem gesamten Wortlaut der Satzung entsprechenden Beschlussfassung. In diesem Zuge wurden auch rein redaktionelle Korrekturen betreffend die Untergliederung und der Vermeidung von Abkürzungen vorgenommen.

 

Im Rahmen einer internen Dienstanweisung soll das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Beteiligung der Beitragspflichtigen mit Inkrafttreten der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam“ neu geregelt werden.

 

Zukünftiges Verfahren der Beteiligung der Beitragspflichtigen

 

Um zukünftig noch besser der umfassenden Informationspflicht der Verwaltung nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf die Beitragserhebung ist folgendes mehrstufiges Beteiligungsverfahren bei Straßenbaumaßnahmen mit einer Regelvorlaufzeit von 36 Monaten geplant und soll in Form einer Dienstanweisung verfügt werden:

 

1. Aufstellung des Bauprogramms

Das Ausbauerfordernis wird festgestellt durch den Baulastträger bei Vorliegen eines mangelhaften Bauzustandes, wenn auch durch den Einsatz von Mitteln des Verwaltungshaushaltes keine dauerhafte Verbesserung erreicht werden kann oder die eingesetzten Haushaltsmittel kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lassen. Darüber hinaus, kann die Aufnahme in das Bauprogramm erfolgen, wenn der Ausbauwunsch durch Anlieger besteht oder durch Maßnahmen Dritter, wie Versorgungsunternehmen, wenn als Folge der Wiederherstellungspflicht der Verkehrsanlage dies zur anteiligen Kostenbeteiligung des Baulastträgers führt.

 

Mit der Aufnahme der Straßenausbaumaßnahme in die Haushaltsplanung wird durch Haushaltsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung die Ausbauabsicht des Fachbereiches bestätigt.

 

2. Durchführung der ersten allgemeinen Einwohnerinformation

Mit Veröffentlichung der Ausbauabsicht im Amtsblatt mit Lageplanausschnitt und Erläuterungen erhalten die Einwohner erste Grundinformationen (Auslegung im Fachbereich 47 für 1 Monat). Darüber hinaus ist das Verfahren auch geeignet, das frühzeitige Trägerbeteiligungsverfahren durchzuführen und stellt sicher, dass Hinweise und Ergänzungen im weiteren Planverlauf berücksichtigt werden können.

 

Nach Auswertung des Rücklaufs aus der allgemeinen Einwohnerinformation wird die Aufgabenstellung des künftigen Fachplaners erarbeitet. Dieser kann verschiedene Varianten aufstellen und hinsichtlich konstruktiver Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit diese gegenüber stellen. Im Verfahren sind die betroffenen Eigentümer festzustellen und die Beteiligung der Versorgungsunternehmen und sonstiger Betroffener gesichert.

 

3. Erste Beteiligung der Beitragspflichtigen

Über das Ergebnis der Vorplanung werden die betroffenen Beitragspflichtigen in einer Informationsveranstaltung umfassend informiert. Dazu zählt die Aussage zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und der Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. In den neuen Ortsteilen wird die Beteiligung der Ortsbeiräte vorgesehen.

 

4. Schriftliche Anhörung, Entscheidung in der Stadtverordnetenversammlung

Im Ergebnis der ersten Beteiligung der Beitragspflichtigen erfolgt die schriftliche Information über den Bereich der Ausbaumaßnahme, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge. Inhalt der Anhörung ist weiterhin der Termin der Beitragserhebung. Ziel ist die regelmäßige Durchsetzung von Vorauszahlungsbescheiden. Der Beitragspflichtige ist darüber zu informieren, dass im Falle der mehrheitlichen Ablehnung der vorgesehenen Maßnahmen durch die Beitragspflichtigen ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Durchführung der Maßnahme erfolgen muss.

 

5. Durchführung der Entwurfs-, Genehmigungs-, und Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe

Mit Annahme der bestätigten Vorzugslösung erfolgt die weitere Beplanung und Konkretisierung der Ausbauabsicht.

 

6. Zweite Beteiligung der Beitragspflichtigen

Nach Ausschreibung und Zuschlagserteilung erfolgt die Darstellung der Planungsergebnisse und die Informationen zum weiteren Verfahren (Ausführungsbetrieb, Ansprechpartner, Verkehrsführung und Bauablauf sowie bekannte Behinderungen) Sollten sich zur Vorkalkulation Änderungen bezüglich des Beitragssatzes ergeben haben, erfolgt die entsprechende Information.

 

Bei besonderer Dringlichkeit (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) oder kleineren Maßnahmen (z. B. Erneuerung von Beleuchtungsanlagen) erfolgt nur die schriftliche Anhörung.

 

 

 

7. Baubeginn

Mit dem Baubeginn erfolgt die Übertragung der Leistungserfüllung an den Unternehmer mit der Verpflichtung zur regelmäßigen Einwohnerinformation über den Bauablauf. Die Durchführung der hoheitlichen Bauleitung erfolgt durch den Bereich Verkehrsanlagen.

 

8. Abrechnungsverfahren

Nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt zeitnah innerhalb von 12 Monaten die Beitragserhebung mit Bekanntgabe der entsprechenden Bescheide an die Beitragspflichtigen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Anwendung der Satzung auf Straßenbaumaßnahmen führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt:

 

Die Stadt trägt die Kosten, die nicht durch Beiträge gedeckt werden können. Der Anteil der Landeshauptstadt Potsdam beträgt gemäß § 3 Absatz 2 je nach Straßenart zwischen 25% und 70% der beitragsfähigen Kosten.

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