Beschlussvorlage - 08/SVV/1014

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 119 „Auf dem Kiewitt“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB  aufzustellen (s. Anlage 1).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:                                                                                                               Anlage 1

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 „Auf dem Kiewitt“

 

Der Bebauungsplan Nr. 119 „Auf dem Kiewitt“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1080 und 1065 der Flur 23, Gemarkung Potsdam und wird wie folgt begrenzt:

 

im Westen, Norden und Osten: Grenze zwischen den Flurstücken 1080 und 1242

im Süden:                                           Grenze zwischen den Flurstücken 1080 und 1242, 1065 und 1066, 1065 und 1064

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von  5.328 m2. Die Lage des Plangebietes (Auf dem Kiewitt 39) ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Das Grundstück (Auf dem Kiewitt 39) befindet sich in einer exponierten Lage im unmittelbaren Uferbereich der Neustädter Havelbucht. Landseitig wird das Grundstück mit Neubauten entlang der Zeppelinstraße und der Straße Auf dem Kiewitt umrahmt. Das hier vorhandene Gebäude (ehemalige Ufergaststätte) befindet sich durch jahrelangen Leerstand in desolatem Zustand.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Für die vorhandene Bebauung ist eine wirtschaftliche Folgenutzung nicht gefunden worden. Verschiedene Projektüberlegungen für eine Neubebauung haben gezeigt, dass die vom Eigentümer dieser Fläche beabsichtigte bauliche Entwicklung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wichtigen, prägend abgestuften Freiraumstrukturen an der Neustädter Havelbucht nach sich ziehen kann. Die Bereiche der Havel sind als wichtiger Bestandteil der Potsdamer Kulturlandschaft auch unter Aspekten der Stadtbildqualität und der Freizeitnutzung für die Imagewirkung der Stadt von Bedeutung. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Projekt des Investors für ein geplantes Altenwohn- und Pflegeheim auf diesem Grundstück sind im Hinblick auf die Verträglichkeit der großstrukturierten Bebauung Bedenken gewachsen, dies in dem Maße, wie die Dimensionen des Projektes ausgeweitet werden. Städtebaulich unverträgliche und stadtgestalterisch störende Gebäudekomplexe sollen hier vermieden werden; insbesondere soll der Bezug der umgebenden Zeilenbebauung zur Havelbucht erhalten bleiben.

Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens ist erforderlich, um planungsrechtliche Festsetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu treffen. Die komplexen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Rahmenbedingungen werden ermittelt und in den Abwägungsprozess eingestellt.

Eine großräumige Ausdehnung des Geltungsbereichs ist nicht erforderlich, da die Uferzone im Übrigen in städtischem Eigentum und zudem planungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren ist.

 

Planungsziele

 

Grundlegende Planungsziele sind die Schaffung der Voraussetzungen für eine diesem besonderen Standort angemessene Neubebauung. Die möglichen Baumassenpotenziale und eine verträgliche Höhenentwicklung im Planungsbereich zwischen den umliegenden Großstrukturen des Wohnens und dem Uferbereich sollen überprüft werden. Die Qualität der Uferzone als Erlebnis- und Erholungsraum, und typische Erscheinungsformen der Grünstrukturen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Vom Wasser erlebbar sollen dabei ein Strukturwechsel und eine Differenziertheit der Einzelformen der zukünftigen Baukörper geschaffen werden.

Es wird ein integrierter städtebaulicher Übergang zwischen kompakten Strukturen und silhouetten-prägenden Hochbauten und den qualitätsvollen Freiraumstrukturen an der Neustädter Havelbucht angestrebt. Nach den bisherigen Diskussionen anhand verschiedenster Projekt-Varianten ist davon auszugehen, dass diese Ansprüche nur mit einer differenzierten Höhenentwicklung (3 bis 4 Geschosse, allenfalls in Teilen 5 Geschosse) sowie mit einer geringen Massenentwicklung in Ufernähe zu erreichen sind. Gebäudeausrichtungen parallel zu der bestehenden Randbebauung und zum Ufer sind zu vermeiden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind derzeit keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2012 zu rechnen.

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Anlagen

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