Beschlussvorlage - 09/SVV/0549

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.        Der Bebauungsplan Nr. 124 „Heinrich-Mann-Allee / Wetzlarer Bahn“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 bis 3).

 

2.        Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 4).

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Erläuterung

Anlage 1

Begründung:                                                                                                                                 

 

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 124

„Heinrich-Mann-Allee / Wetzlarer Bahn“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 124 „Heinrich-Mann-Allee / Wetzlarer Bahn“.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf Flächen zwischen der südlichen Heinrich-Mann-Allee und der Wetzlarer Bahnstrecke östlich des Bahnhofs Rehbrücke.

 

Er wird begrenzt

im Norden:              durch die Grundstücke der Erich-Weinert-Straße             

im Osten:              durch die Grundstücke der Drewitzer Straße

im Süden:              durch die Bahntrasse der Wetzlarer Bahn

im Westen:              durch die Heinrich-Mann-Allee.

 

Der Bebauungsplan beinhaltet die Flurstücke 245/1, 245/3, 245/6, 245/8 und 245/10 der Flur 9 der Gemarkung Drewitz.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3  ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Bei dem zu beplanenden Gebiet handelt es sich um das ehemalige Plattenwerksgelände. Die ehemalige Industriefläche wird nur teilweise noch gewerblich-industriell genutzt und liegt überwiegend bereits lange Zeit brach.

r das Plangebiet und darüber hinaus gehende Flächen wurde im Mai 1993 ein Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 30 „Wetzlarer Straße“ eingeleitet, das hier Sondergebiete, Gewerbegebiete, sowie öffentliche Verkehrsflächen zur Verknüpfung zwischen Heinrich-Mann-Allee und Großbeerenstraße vorsah. Diese Planungsabsichten ließen sich nicht realisieren. Das Verfahren ist daher nach der im März/April 1997 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nicht weiter geführt worden.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
 
Anlass für die Wiederaufnahme der Planung sind neue Konzeptvorstellungen für die Entwicklung dieser Brachfläche, nach denen auf eine Entwicklung mit großflächigem Einzelhandel verzichtet werden kann und eine gewerbliche Nutzung bzw. Wohnnutzung realisiert werden soll. Das Plangebiet ist außerdem geeignet für die Verlagerung der Tennisflächen von der Heinrich-Mann-Allee am Humboldtgymnasium.
 
Diese Konzeptvorstellungen erfordern die Aufstellung eines Bebauungsplans.
 
Planungsziele

 

Mit dem Bebauungsplanverfahren soll Planungsrecht geschaffen werden für ein Wohngebiet im Norden mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 20.000 m2, Gewerbeeinrichtungen mit einer BGF von ca. 18.000 m2, ergänzendem Einzelhandel mit einer BGF von ca. 800 m2 (dies mit maximal 600 m² Verkaufsfläche und zwar mit bis zu 300 m² Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb) sowie eine ca. 23.000 m2 Fläche umfassende Tennisanlage im Süden sowie den erforderlichen äeren Erschließungsflächen.

 

 

Dabei soll entsprechend des beiliegenden Massenmodells (s. Anlage 3)  der Wohnungsbau mit drei bis vier Vollgeschossen ausgeprägt sein, entlang der vorgesehenen Verlängerung der Wetzlarer Straße aus Immissionsschutzgründen in überwiegend geschlossenen, jedoch gegliederten Baustrukturen ausgeprägt sein und dahinter im Übergang zu den angrenzenden bestehenden Wohngebieten aufgelockert sein.

 

Südlich der vorgesehenen verlängerten Wetzlarer Straße sollen bis zu viergeschossige gewerblich nutzbare Gebäude errichtet werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.

 

Die Wohn- und Gewerbegebiete sollen durch Bäume entlang der vorgesehenen Verkehrsflächen gegliedert werden.

 

Die vorgesehenen Einzelhandelseinrichtungen sind im Rahmen des von der Stadtverordnetenversammlung am 10.09.2008 beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (Drucksache 08/SVV/0451) zu entwickeln.

 

Zur äeren Erschließung des Plangebietes soll die Wetzlarer Straße an die Heinrich-Mann-Allee angebunden werden, außerdem ist nach Süden hin eine Anbindung an das Gewerbegebiet vorgesehen, die niveaufrei die Wetzlarer Bahn queren und perspektivisch bei der Verlängerung der Wetzlarer Straße den Bahnübergang Drewitzer Straße ersetzen soll.

 

r die verbleibenden Teile des Bebauungsplans Nr. 30 „Wetzlarer Straß soll die Planung zeitnah vor einer konkreten Umsetzungsperspektive für die Weiterführung der Wetzlarer Straße fortgeführt werden.

 

r die Belange des Umweltschutzes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf Fragen des Immissionsschutzes erstrecken.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) liegen vor. Der Bebauungsplan bedarf der Änderung des Flächennutzungsplans (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die durch einen Dritten übernommen werden sollen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden mit ca. 14.300 € geschätzt und sollen durch einem Dritten übernommen werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2009 bis 2011 anfallen.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu vorgenommen wird. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2011 zu rechnen.

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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