Beschlussvorlage - 12/SVV/0022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. Februar 2011 soll in § 9 Abs. 1 wie folgt geändert werden:

 

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 12 Mitgliedern besteht. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm/ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam, welcher/welche den Vorsitz führt,

 

b) die übrigen Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen sind, von der Stadtver-ordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung der kommunalrechtlichen Bestimmungen zur Berufung und Abberufung von Vertretern in Unternehmen entsandt.

 

Die entsandten Mitglieder werden der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

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Erläuterung

 

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).

 

Unter Beachtung der kommunalrechtlichen Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung (§§ 91 ff. BbgKVerf) und der Leitlinien guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam soll der Gesellschaftsvertrag der SWP hinsichtlich der Größe und der Zusammensetzung des Aufsichtsrates in § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag wie folgt geändert werden:

 

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 12 Mitgliedern besteht. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm/ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam, welcher/welche den Vorsitz führt,

 

b) die übrigen Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen sind, von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung der kommunalrechtlichen Bestimmungen zur Berufung und Abberufung von Vertretern in Unternehmen entsandt.

 

Die entsandten Mitglieder werden der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

 

 

Die geplante Änderung (s. anliegende Synopse) betrifft ausschließlich § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der SWP in der Fassung der notariellen Beurkundung vom 14. Februar 2011 des Notars Jens Hunger.

 

Die zu Buchst. a) vorgeschlagene Fassung/ Ergänzung folgt der gesetzlichen Regelung in § 97 Abs. 1 S. 1 Abs. 2, 3 BbgKVerf. Sie entspricht im Wesentlichen denjenigen Regelungen, die in weiteren kommunalen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam im jeweiligen Gesellschaftsvertrag formuliert sind (z.B. PRO POTSDAM GmbH, ViP, STEP, EWP) und wie sie nun auch für die SWP vorgeschlagen wird.

 

Die zu Buchst. b) vorgeschlagene Änderung entspricht den gesetzlichen Regelungen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) ist, dass das Unternehmen regelmäßig mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Nach § 2 Abs. 2 DrittelbG werden ArbeitnehmerInnen von abhängigen Unternehmen der herrschenden Konzerngesellschaft - hier SWP – zugerechnet, wenn zwischen den Unternehmen entweder ein Beherrschungsvertrag besteht, oder das abhängige Unternehmen gem. den § 319 ff AktG eingegliedert ist. Nach hiesiger Einschätzung dürften die Voraussetzungen mit den zwischen der SWP und ihren Tochtergesellschaften ViP, BLP, SBP und KFP geschlossenen Beherrschungsverträgen erfüllt sein. Der von der SWP mitgeteilte Personalbestand 2011 beläuft sich für die SWP bei 84 Mitarbeitern incl. Auszubildende, für die ViP bei 405, für die BLP bei 55, für die SBP bei 23 lag, die KFP hatte keinen Arbeitnehmer, mithin damit insgesamt bei 567 Arbeitnehmern. Damit ist zum Stichtag die Schwelle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG von 500 zurechenbaren Arbeitnehmern erreicht.

 

Derzeitig würden vier Mitglieder nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen und sieben Mitglieder von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam zu entsenden sein.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP sind die Regelungen des GmbHG i.V.m. dem AktG, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam sowie der Gesellschaftsvertrag der SWP.

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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