Antrag - 19/SVV/0994
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Kinderbauernhof am bisherigen Standort in Groß Glienicke
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.11.2019
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11.11.2019
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20.05.2020
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19.08.2020
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Glienicke
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Vorberatung
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10.12.2019
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18.02.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
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Vorberatung
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26.11.2019
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25.02.2020
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24.03.2020
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12.05.2020
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09.06.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität
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Vorberatung
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19.12.2019
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19.03.2020
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07.05.2020
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18.06.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten, der den Fortbestand der Nutzung von Einrichtungen des Kinderbauernhofes einschließlich des therapeutischen Reitens und der Ergotherapie am bisher genutzten Standort in Groß Glienicke zum Inhalt hat.
Die Kosten des Verfahrens sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Ein erster Sachstandsbericht ist der Stadtverordnetenversammlung bis März 2020 zu geben.
Erläuterung
Begründung:
Auch wenn es zutrifft, dass auf dem Gelände Gebäude und Nutzungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind, ist es nicht so, dass diese Missstände nicht auf diesem Grundstück heilbar wären. Die vergröberte Darstellung im Flächennutzungsplan in einer Waldfläche erfasst aufgrund der geringen Flächengröße nicht die Besonderheit, dass es sich hierbei seit vielen Jahrzehnten real nicht um Wald handelt. Es handelt sich um eine versiegelte und bebaute Fläche ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung mit Gebäuden und Stallungen. Teilweise sind alte Gebäude und Versiegelungen zurückgebaut worden. Zu keinem Zeitpunkt haben die Stadtverordneten beschlossen, eine komplette Renaturierung der Fläche als Planungsziel festzusetzen. Das eröffnet den Spielraum, Planungsrecht für den Betrieb der Einrichtungen des Kinderbauernhofes als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 2 BauGB zu schaffen. Das ermöglicht die Abstellung der Mängel betreffs fehlender und nachzuholender Baugenehmigungen auf Kosten des Verursachers. Die zwischenzeitlich diskutierten alternativen Standorte für einen Kinderbauernhof haben sich allesamt als deutlich weniger bis überhaupt nicht geeignet für diesen Zweck herausgestellt. Auch ist eine Neuerrichtung an anderer Stelle in keiner Weise finanziell und materiell untersetzt. Schäden für die Umwelt oder öffentliche Belange sind nicht erkennbar, wenn auf der bereits seit Jahrzehnten versiegelten und genutzten Fläche der Kinderbauernhof weiterbetrieben wird, woran andererseits ausdrücklich artikuliertes öffentliches Interesse besteht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,3 kB
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