Anfrage - 03/SVV/0583
Grunddaten
- Betreff:
-
Leitentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 51-1 "Am Silbergraben"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Britz, Tel. 2521
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.09.2003
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01.10.2003
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10.12.2003
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21.01.2004
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03.03.2004
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31.03.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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18.09.2003
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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09.09.2003
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23.09.2003
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.01.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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15.01.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.02.2004
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09.03.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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19.02.2004
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25.03.2004
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung
möge beschließen:
1.
Für die Fortführung
des Bebauungsplanes Nr. 51-1 “Am Silbergraben” werden
folgende
Festlegungen getroffen:
A Die Bebaubarkeit der Grundstücke zwischen der Straße
Am Silbergraben und der
Nutheniederung bleibt unverändert, eine geringe Anpassung soll durch
Verlegung der Pflanzbindung an das Grundstücksende erfolgen (s.
Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 1 aus Anlage 1a).
B Die Durchwegungen zwischen den Straßen Am Silbergraben
und Trebbiner Straße in ost- westlicher Richtung sollen durch Ausweisung als
öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg) erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum
Problemkreis 2 aus Anlage 1 a).
C Für das Gewerbegebiet entlang der Ortsumgehungsstraße
soll die bisherige Planung beibehalten werden (s. Lösungsmöglichkeit 1 zum
Problemkreis 3 aus Anlage 1 a).
D Im Gebiet östliche Trebbiner Straße/Kirchstraße soll
eine Verlegung des Baufeldes in den Vorgartenbereich an der Kirchstraße
erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 4 aus Anlage 1 a).
2. Der entsprechend der o. g. Festlegungen zu
ändernde Bebauungsplan ist gemäß § 3 (3) i. V. m. § 3 (2)
BauGB öffentlich auszulegen.
3. Mit der Fortführung des Bebauungsplans soll
umgehend begonnen werden.
Erläuterung
Anlage
1
Begründung:
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage allen
Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1: Begründung
(12 Seiten)
Anlage 1a: Darstellung der Konflikte, grundsätzlicher Lösungsmöglichkeiten und Benennung
der Konsequenzen (8 Seiten),
im Anhang dazu:
Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 19. Mai 2003 (1 Seite)
Anlage 2: Übersichtskarte zu den Konfliktzonen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am Silbergraben), Stand: 07.07.2003 (1 Seite)
1. Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am
02.10.2002 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 51-1
”Am Silbergraben” gefasst (DS-Nr. 02/SVV/0650). Ziel der Planung ist es, die
baulichen Entwicklungspotenziale für eine vorrangige Wohn- und Gewerbenutzung
unter Berücksichtigung des Schutzes der Nutheniederung auszuschöpfen (vgl.
Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan Nr. 51
”Trebbiner Straße” vom 05.06.1996). Gegenstand des Bebauungsplans sind
Festsetzungen
· zu reinen und
allgemeinen Wohngebieten auf den Flächen beiderseits der Straße
Am Silbergraben und der Trebbiner
Straße,
· zu Mischgebieten im
südwestlichen Teil der Straße Am Silbergraben und im südwestlichen Teil der
Trebbiner Straße,
· zu Gewerbeflächen im
Bereich unmittelbar nördlich angrenzend an die in Realisierung befindliche
Landesstraße (L) 79 N (Ortsumgehung Drewitz),
· zu
Straßenverkehrsflächen auch in Ergänzung der Straße Am Silbergraben,
· zu privaten
Grünflächen im Übergangsbereich zur Nutheniederung,
· zu öffentlichen
Grünflächen im Bereich des bestehenden Friedhofes sowie
· zu Flächen für die
Landwirtschaft auf den hierfür vorgesehenen Landwirtschaftswegen.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
ist im Zeitraum vom 07.11.2002 bis 06.12.2002 erfolgt. Zum Entwurf des
Bebauungsplans ist am 28.11.2002
eine Informationsveranstaltung vor Ort durchgeführt worden.
Aufgrund von Einwendungen aus der Bürgerbeteiligung ist im
Dezember 2002 ein vereinfachtes Änderungsverfahren durchgeführt worden.
Gegenstand des vereinfachten Änderungsverfahrens sind
· die Vergrößerung des
Baufensters im allgemeinen Wohngebiet WA 1 nordöstlich der Trebbiner Straße
· die
Verschiebung der Nutzungsgrenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA
2 nordöstlich der Trebbiner Straße
1
· die Erweiterung der
Umgrenzung der Fläche P1 für Pflanzbindungen auf den Flächen nordöstlich der
Trebbiner Straße bis auf das Flurstück 176 der Flur 8
· das Zurücksetzen der
Umgrenzung der Fläche mit Pflanzbindungen E1 auf den Flächen nordöstlich der
Trebbiner Straße
· die Fortführung des
Baufensters des allgemeinen Wohngebietes WA 9 auf den Flächen zwischen Clara-
Schumann- Straße und Trebbiner Straße
· die Verringerung der
3,0 m breiten öffentlichen Grünfläche ”Parkanlage” auf die Breite des
Flurstücks 149 der Flur 8 und die damit verbundene südliche Vergrößerung des
allgemeinen Wohngebietes WA 12 auf Flächen zwischen der Straße Am Silbergraben
und der Trebbiner Straße
· das Zurücksetzen der
Umgrenzung der Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen E 1 auf den unmittelbar
südlich hieran angrenzenden Flächen
· die nördliche
Erweiterung des Baufensters des Allgemeinen Wohngebietes WA 12 auf dem
Flurstück 153 im selben Bereich
· die Verschiebung der
zur Straße Am Silbergraben gelegenen Baugrenze auf den Flurstücken 140 und 143
von einem Abstand von 3,0 m auf 14,50 m sowie die Verschiebung der südlichen
Baugrenze auf einen Abstand von 3,0 m und die damit verbundene Vergrößerung des
Baufeldes auf eine Tiefe bis zu 26 m auf Flächen östlich der Straße Am
Silbergraben
· die Festsetzung des
Erhaltes eines einzelnen Baumes (Kiefer) auf einem Grundstück zwischen der
Straße Am Silbergraben und dem Baufenster auf dem Flurstück 143 der Flur 8 auf
Flächen östlich der Straße Am Silbergraben
· die Vergrößerung des
Baufensters in den allgemeinen Wohngebieten WA 13 und WA 14 durch südwestliche
Erweiterung der Baugrenze um 10,00 m bis an die Baugebietsgrenze auf den
Flächen westlich der Straße Am Silbergraben im Rahmen des von der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung eingeräumten Spielraums.
Im Vereinfachten Änderungsverfahren konnte die
Berücksichtigung einiger von den Bürgern vorgebrachten Anregungen vorbehaltlich
der noch zu treffenden Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.
Nicht berücksichtigt werden konnte der Wunsch einiger anderer Bürger nach einer
Ausweitung der Siedlungsentwicklung in die entsprechend den Vorgaben der
Landes- und Regionalplanung von jeglicher Bebauung frei zu haltenden Flächen
westlich der Straße Am Silbergraben.
Während der Vorbereitung der Beschlussvorlage zur Abwägung
über die von den Bürgern und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Anregungen und zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan sind seitens
einzelner Beteiligter die bereits im Verfahren geäußerten Bedenken an
unterschiedlichster Stelle vorgebracht worden und dabei auch in den politischen
Raum hineingetragen worden.
Nach verschiedenen Bemühungen der Verwaltung um Klärung der
angesprochenen Konflikte im direkten Gespräch unmittelbar mit den Beteiligten
ist zur gemeinsamen Lösungsfindung zwischen den verschiedenen Interessengruppen
am 21.05.2003 eine gemeinsame Ortsbegehung mit den betroffenen und
interessierten Bürgern, den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und den
jeweils verantwortlichen Fachbereichen der Stadtverwaltung
durchgeführt worden, bei der die jeweiligen Konfliktzonen gemeinsam begangen
und hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Aspekte diskutiert wurden.
2
Als wesentliche Problemkreise wurden dabei folgende Konfliktzonen zugrundegelegt:
Problemkreis 1: Bebaubarkeit der Grundstücke
zwischen der Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung
Problemkreis 2: Durchwegungen
zwischen der Straße Am Silbergraben und der Trebbiner Straße in ost -
westlicher Richtung
Problemkreis
3: Gewerbegebiet entlang der
Ortsumgehungsstraße
Problemkreis
4: Östliche
Trebbiner Straße/Kirchstraße.
Von anderen Bürgern und von Grundstückseigentümern, die eine
Bebauung ihres Grundstücks entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen des
Bebauungsplans beabsichtigen, ist demgegenüber auch in jüngster Zeit immer
wieder die lange Verfahrensdauer für die Aufstellung dieses Bebauungsplans
kritisiert worden.
Eine abschließende
Entscheidungsfindung, bei der eine ausgewogene städtebauliche und die Bedenken
der Bürger angemessen berücksichtigende Lösung zu erzielen wäre und zu der auch
die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu einer vereinfachten oder
förmlichen Änderung des Bebauungsplan oder auch - ggf. nach Durchführung eines
vereinfachten Änderungsverfahrens - über den Bebauungsplan als Satzung zu
erwarten wäre, konnte jedoch auch in Auswertung der durchgeführten
Klärungsprozesse nicht erfolgen.
Unstreitig ist jedoch, dass eine Beschlussvorlage zur Abwägung über die von den Bürgern und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan, wie sie verwaltungsseitig bereits zum 31.01.2003 für die Einbringung in die Stadtverordnetenversammlung zum 02.04.2003 vorbereitet war, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingebracht werden kann. Vor Durchführung des weiteren Bebauungsplanverfahrens soll daher zunächst eine Leitentscheidung zum Bebauungsplan herbeigeführt werden.
2. Gegenstand der Beschlussvorlage
Die hiermit vorgelegte Beschlussvorlage zur
Leitentscheidung über den Bebauungsplan Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” orientiert
sich an der Struktur der gemeinsamen Ortsbegehung am 21.05.2003.
In beiliegender Tabelle ist die Darstellung der Konflikte
mit den hierzu bestehenden grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten und den sich
daraus jeweils ergebenden Konsequenzen ersichtlich.
In
der Darstellung der Lösungsmöglichkeiten sind die grundsätzlich denkbaren
bauleitplanerischen Handlungsalternativen aufgeführt worden, und zwar
·
von
der Beibehaltung der bisherigen Planung über
·
Vorschläge
zu ihrer Änderung bis hin zum
·
Verzicht auf
bauleitplanerische Steuerung .
3
Die Darstellung der Konsequenzen
beinhaltet
· die
maßgeblichen Folgerungen für die betroffenen Bürger und Grundstückseigentümer,
· die
städtebaulichen und naturschutzfachlichen Konsequenzen,
· eine
Einschätzung zu finanziellen Auswirkungen für die Grundstückseigentümer sowie
für die Stadt sowie
· die
Konsequenzen für das weitere Bebauungsplanverfahren.
Ausführungen zur Höhe möglicher
finanzieller Auswirkungen können hier weder für die Grundstückseigentümer in
ihrer Gesamtheit oder im Einzelnen noch für die Stadt Potsdam dargestellt
werden.
Die den Problemkreisen zugeordneten
Konfliktzonen sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte zu den
Konfliktzonen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am
Silbergraben", Stand: 07.07.2003 dargestellt. In dieser Übersichtskarte
ist der aktuelle Stand des Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am Silbergraben”
wiedergegeben.
Zur Darstellung der Konflikte, grundsätzlicher Lösungsmöglichkeiten und Benennung der Konsequenzen soll an dieser Stelle zunächst zu den jeweiligen Problemkreisen auf die maßgeblichen Rahmenbedingungen und Hintergrundinformationen eingegangen werden.
2.1. Zum Problemkreis
1: Bebaubarkeit der Grundstücke zwischen der Straße Am Silbergraben und der
Nutheniederung
Die Auseinandersetzung um diesen
Problemkreis ist ganz maßgeblich von der Frage der bauleitplanerischen
Entscheidungsmöglichkeiten der Stadt vor dem Hintergrund entgegenstehender
raumordnerischer und landesplanerischer Vorgaben geprägt. Daher soll hier
zunächst auf das Rechtsverhältnis zwischen der kommunalen Bauleitplanung und
der Raumordnung und Landesplanung hingewiesen werden und der Prozess der
Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
dargestellt werden.
Gemäß § 1 (4) des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Anpassung erfolgt in Form der Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg und der Einarbeitung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in den Bebauungsplan. Die Kontrolle der Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfolgt im Rahmen der Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung als Träger öffentlicher Belange sowie bei der Genehmigung oder Anzeige des Bebauungsplans bei der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
Die auf die Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgende Antwort der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung enthält in der Regel Angaben zu
·
Zielen
der Raumordnung
·
Grundsätzen
der Raumordnung
·
sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung
Dabei
werden gemäß § 3 des Raumordnungsgesetzes folgende Begriffsbestimmungen
zugrunde gelegt:
4
"Im Sinne dieses
Gesetzes sind ...
·
Ziele der Raumordnung verbindliche
Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom
Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen
oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raums
·
Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende
Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen
·
Sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Aufstellung befindliche
Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie
des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen".
§ 2 des Raumordnungsgesetzes
definiert die Grundsätze der Raumordnung und ermächtigt die Länder zur
Aufstellung weiterer Grundsätze der Raumordnung.
Gemäß § 4 (1) des Raumordnungsgesetzes sind die Ziele der
Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu beachten, während die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
der Raumordnung gemäß § 4 (2) des Raumordnungsgesetzes in der Abwägung zu
berücksichtigen sind. Ein Abwägungsspielraum steht den Gemeinden als
öffentliche Stellen nur zu den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung zu.
Dies bedeutet, dass für die Stadt Potsdam eine
Abwägungsentscheidung zu den von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
formulierten Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht besteht.
Der Prozess der Anpassung der Planung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung und das Bemühen der Verwaltung, auf eine
Veränderung in der Festlegung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
hinzuwirken, kann durch den bisherigen Verfahrensablauf zum Bebauungsplan
dokumentiert werden.
Am 05.06.1996 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 51 ”Trebbiner Straße” gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans erfolgte im Januar 1997. Daraufhin wurden weitere Varianten zum Bebauungsplan erarbeitet.
Nach mehrfachen ausführlichen Vorgesprächen (so am
05.06.1998, am 11.11.1999, und auch am 10.04.2000) mit der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung stellte die Stadtverwaltung auf deren schriftliche
Empfehlung vom 21.02.2000 mit Schreiben vom 10.04.2000 die förmliche Anfrage
nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Sie teilte dabei mit, dass
durch das Bebauungsplanverfahren die minder- und fehlgenutzten
Außenbereichsflächen
zwischen dem Dorf
Drewitz und dem Neubaugebiet Kirchsteigfeld sowie der Bereich zwischen der Trebbiner Straße und den Nuthewiesen im Rahmen des im Aufstellungsbeschluss formulierten Entwicklungszieles zur Deckung des Wohn- und Arbeitsstättenbedarfes einer Bebauung zugeführt werden sollen und das Gebiet dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfahren solle. Dem Schreiben war der Vorentwurf zum Bebauungsplan beigefügt, der u.a. auch tiefe Baufenster auf den Flächen westlich der Straße Am Silbergraben vorsah. Die Stadtverwaltung stellte dazu dar, dass der planerische Ansatz zur Unterbringung von Wohnen und Gewerbe für die Entwicklung des Gebietes dem aktuellen dringenden Bedarf entspräche und begründete dies damit, dass der nachgewiesen hohen Abwanderung der Bevölkerung ins Umland durch das Angebot von Flächen auf dem stark nachgefragten Wohnungssegment Einfamilienhaus, Doppelhaus und Reihenhaus entgegengewirkt werden solle. Für diese kleinteilige Einfamilienhausbebauung besitze die Dorflage Drewitz geradezu ideale Bedingungen.
5
Hierzu teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 10.05.2000 mit, dass das Plangebiet gemäß dem Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsbereich (LEP eV) dem Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz zugeordnet sei und dass über den Siedlungsbestand an der Trebbiner Straße und an der Straße Am Silbergraben hinaus die Darstellung als Grünzug keine Siedlungserweiterung zuließe. Danach sei die Entwicklung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen im südlichen Teil des Plangebietes nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Zu einer straßenseitigen Lückenschließung entlang der Trebbiner Straße und dem nördlichen Bereich Am Silbergraben mit Einfamilienhäusern sowie auch zu der Bebauung in 2. Reihe östlich der Trebbiner Straße entsprechend der Wohnbauflächenausweisung des (zum damaligen Zeitpunkt) genehmigten Teilflächennutzungsplans bestünden jedoch keine Bedenken. Der Bebauungsplan widerspräche allerdings insgesamt in der vorliegenden Fassung den Zielen der Raumordnung.
Aufgrund dieser Feststellung war die Stadtverwaltung veranlasst, die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend der raumordnerischen- und landesplanerischen Vorgaben zu verändern.
Am 27.12.2000 reichte die Stadtverwaltung den daraufhin
geänderten Bebauungsplan, der eine Herauslösung der südlichen Teilflächen aus
dem Bebauungsplan und die Reduzierung der Bebaubarkeit im verbleibenden Teil
zum Gegenstand hatte, erneut bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ein.
Hierzu erging am 31.01.2001 seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
nach einem gemeinsamen Gespräch am 16.01.2001 eine positive Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 bestätigte die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, dass nach Beachtung der Hinweise aus den vorangegangenen
Stellungnahmen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zum überarbeiteten Stand
des Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” nunmehr keine landesplanerischen
Bedenken bestehen.
Der Bebauungsplan-Entwurf wurde aufgrund dieser Feststellung
der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung sodann der Stadtverordnetenversammlung
zur Beschlussfassung zur Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 51 ”Trebbiner Straße” in die Bebauungspläne Nr. 51-1 ”Am
Silbergraben” und Nr. 51-2 ”Südliche Trebbiner Straße” sowie zur öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” mit den hier
vorgenommenen Reduzierungen vorgelegt und mit Beschluss vom 02.10.2002 bestätigt.
Bereits im Vorfeld der bis zum 06.12.2002 durchgeführten öffentlichen Auslegung hat einer der Grundstückseigentümer im Gebiet westlich der Straße Am Silbergraben Bedenken gegen die aus seiner Sicht zu geringe Größe des Baufeldes erhoben.
Am 25.11.2002 stellte die Stadtverwaltung daher eine erneute
landesplanerische Anfrage, die gezielt darauf gerichtet war zu klären, ob jeder
Entwicklung, die über eine zweite
Baureihe an der Straße Am Silbergraben hinausginge, Ziele der Raumordnung und
Landesplanung entgegengehalten würden.
Hierzu antwortete die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 04.12.2002, dass sämtliche bisher übergebene landesplanerischen Stellungnahmen ihre Gültigkeit behielten und zum vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” nun keine landesplanerischen Bedenken bestünden, allerdings wäre aufgrund von landesplanerischen Maßstabsungenauigkeiten eine geringe Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen denkbar.
Diesem Sachverhalt wurde mit der Durchführung des vereinfachten Änderungsverfahrens im Dezember 2002, in dem u.a. eine Vergrößerung des Baufensters in den allgemeinen Wohngebieten
6
WA
13 und WA 14 durch südwestliche Erweiterung der Baugrenze um 10,00 m bis an die
Baugebietsgrenze auf den Flächen westlich der Straße Am Silbergraben erfolgte,
Rechnung getragen.
Hierzu bestätigte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit
Schreiben vom 08.01.2003, dass die Grundzüge der Raumordnung nicht berührt
werden.
Die aus Sicht der am vereinfachten Planänderungsverfahren
hierzu beteiligten Grundstückseigentümer zu geringe Erweiterung des Baufensters
war Auslöser für die oben dargestellte Konfliktlage und zugleich Anlass für die
Verwaltung zu einer erneuten landesplanerischen Anfrage über eine weitere
Vergrößerung des Baufensters.
Mit Schreiben vom 14.04.2003 erfolgte daher aufgrund der Anregungen aus der Bürgerbeteiligung und der anschließenden Gespräche eine erneute Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung. Gegenstand der landesplanerischen
Anfrage
war die Erweiterung des
allgemeinen Wohngebietes westlich der Straße Am Silbergraben in
Richtung
Nutheniederung mit einer Erschließung der hinteren Grundstücksteile über
eine Stichstraße
vom Triftweg im Norden des Gebietes. Der Anfrage beigefügt
war eine Variante A, nach der eine drei-
reihige Bebauung vorgesehen war, und eine
Variante B, nach der eine
vierreihige Bebauung erschlossen
werden sollte.
Auf die Bitte um Mitteilung, inwiefern diese Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung für den Planbereich entspräche, teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 19.05.2003 mit, dass die angezeigten Erweiterungsflächen der geplanten Wohnbebauung westlich des Silbergrabens laut Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV) im Freiraum mit besonderem Schutzanspruch liegen und Siedlungserweiterungen hier zu Lasten des Freiraums unzulässig sind. Damit sei die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung für die Varianten A und B des Bebauungsplans Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” nicht gegeben. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung verwies dabei darauf, dass die Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung dieser umfänglichen Planungen sowohl mit der Stadtverwaltung wiederholt erörtert wurde als auch den Bürgern in den Gesprächen am 14.10.2002 und am 05.04.2003 bestätigt wurde.
Im Ergebnis dieses Prozesses muss daher festgestellt werden,
dass die intensiven Bemühungen der Stadtverwaltung, die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung zu einer Abkehr von den aufgeführten regional- und
landesplanerischen Zielvorgaben, insbesondere auch für die Flächen zwischen der
Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung, zu bewegen, nicht zu einer
Bebaubarkeit dieser Grundstücksflächen führen konnte.
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Änderung der Planung insbesondere im Hinblick auf eine Vergrößerung der Bebauungstiefe auf den Grundstücken zwischen der Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung kein bauleitplanerischer Handlungsspielraum für die Stadt Potsdam.
Lediglich einem eher nachgeordneten Wunsch der Betroffenen kann Rechnung getragen werden, indem die Pflanzbindung an das hintere Grundstücksende verschoben wird.
2.2. Zum
Problemkreis 2: Durchwegungen zwischen den Straßen Am Silbergraben und der Trebbiner Straße in ost- westlicher
Richtung
Dieser Problemkreis betrifft die Frage der Zumutbarkeit eines Eingriffes in das private Grundstückseigentum aus öffentlichen Interessen, hier die im Bebauungsplan vorgesehene wegerechtliche Sicherung der fußläufigen Verbindung zwischen dem Kirchsteigfeld und der Nutheniederung.
7
Mit dem hier im Bebauungsplan vorgesehenen Fußweg erfolgt zweifelsfrei ein Eingriff in das Eigentum an den hier gelegenen Grundstücken. Für die Durchführung des Fußweges wäre der südliche, bisher nicht bebaute Rand dieser Grundstücke in geringer Breite in Anspruch zu nehmen und zur Abschirmung des verbleibenden Teils der Grundstücke entsprechend der hier vorgesehenen Pflanzbindungen zu bepflanzen. Mögliche Störungen durch Fußgänger könnten auf diese Weise gemindert werden.
Auch wenn im weiteren Umfeld bereits andere Fußwege zwischen dem Kirchsteigfeld und der Nutheniederung vorhanden sind, würde die Durchführung des Fußweges an dieser Stelle, zu der im Nahbereich keine vertretbaren Alternativen bestehen, die notwendige Ergänzung der bereits im Kirchsteigfeld vorhandenen Fußwegebeziehung in Richtung Nutheniederung darstellen. Insofern würde die Verfügbarkeit dieser Teilflächen einen erheblichen Qualitätsgewinn für das Kirchsteigfeld sowie für die Dorflage von Drewitz darstellen können.
Sollte daher einer Inanspruchnahme dieser Teilflächen zugestimmt werden können, so bietet sich statt der bisher geplanten Festsetzung als Wegerecht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg) an. Damit könnten mögliche Belastungen der
bisherigen
Grundstückseigentümer aus dieser Fläche
der Stadt Potsdam als künftiger
Eigentümerin
dieser Verkehrsfläche dann unmittelbar übertragen werden.
2.3. Zum Problemkreis 3: Gewerbegebiet entlang der
Ortsumgehungsstraße
Der entscheidende Konfliktpunkt in diesem Problemkreis ist
von der Frage der Notwendigkeit einer Bodenordnung bestimmt.
Die hier
gelegenen Grundstücke weisen einen sehr schmalen Zuschnitt auf. Ohne Änderung
der Grundstückszuschnitte könnten daher nur in ausgesprochen geringem Umfang
Baurechte geschaffen werden.
Für die Umsetzung der Planung kann auf ein
freiwilliges oder förmliches Bodenordnungsverfahren jedoch verzichtet werden,
wenn ein Flächenerwerb in einer Hand erfolgt. Das bisherige Verfahren hat
jedoch hierzu bislang noch keine konkreten Anhaltspunkte geliefert.
2.4. Zum Problemkreis 4: Östliche Trebbiner Straße/Kirchstraße
Kernproblem innerhalb dieses Problemkreises ist neben der
Frage der Lage des Baufeldes und einer angemessenen Nutzbarkeit der
Grundstücksfreiflächen insbesondere auch die der Herstellung der notwendigen
Erschließungsanlagen im Bereich der Kirchstraße.
Für die Herstellung
dieser Erschließungsanlagen besteht aus dem Haushalt der Stadt Potsdam auf
absehbare Zeit keine Möglichkeit der Finanzierung. Die Beibehaltung dieses
Gebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplans setzt daher den Abschluss von Erschließungsverträgen
mit der jeweils sinnvoll abgegrenzten Gemeinschaft der Grundstückseigentümer in
diesem Gebiet voraus.
8
3. Würdigung der grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die in Anlage 1a zu den jeweiligen Problemkreisen
dargestellten grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten werden aus Sicht der
Verwaltung unter Berücksichtigung der aufgeführten Konsequenzen für die
betroffenen Bürger und Grundstückseigentümer, für die städtebauliche Ausprägung
und die naturschutzfachliche Ausgestaltung, für die möglichen finanziellen
Auswirkungen für die Grundstückseigentümer und die Stadt sowie für das weitere
Bebauungsplanverfahren mit folgenden Vorschlägen zur Abwägung der bestehenden
Konflikte gewürdigt.
3.1. Zum Problemkreis 1: Bebaubarkeit der Grundstücke
zwischen der Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung
Unter den dargestellten
grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten
1.
Beibehaltung der bisherigen Planung
2.
Verlegung der Pflanzbindung an das
Grundstücksende
3.
Verzicht auf die Pflanzbindung
4.
Herausnahme
des Gebietes aus dem Bebauungsplan und Verzicht auf bauleitplanerische
Steuerung
5.
Herauslösung des Gebiets aus dem
Bebauungsplan und Weiterführung als eigenständiges Verfahren (mit streitiger
Auseinandersetzung zu den Zielen der Raumordnung)
6.
Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens und Durchführung eines anschließenden
Planänderungsverfahrens zu diesem Gebiet (mit streitiger Auseinandersetzung
zu den Zielen der Raumordnung)
wird in Einschätzung der realistischerweise zumindest
mittelfristig umsetzbaren Möglichkeiten für die Fortführung des Bebauungsplans
davon abgeraten, die bestehenden Diskrepanzen zu den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung weiterzuverfolgen. Der Bebauungsplan soll daher aus Sicht der
Verwaltung mit den bisher vorgesehenen Baurechten auf diesen Flächen fortgeführt
werden, eine Erleichterung in der Nutzbarkeit der Grundstücke soll jedoch über
die Verlegung der Pflanzbindung an das Grundstücksende verschafft
werden.
3.2. Zum Problemkreis 2: Durchwegungen zwischen den Straßen Am Silbergraben und der Trebbiner Straße in ost- westlicher Richtung
Unter den dargestellten grundsätzlichen
Lösungsmöglichkeiten
1.
Beibehaltung
der Wegeplanung und Pflanzbindung
2.
Ausweisung
der Durchwegungen als öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg)
3.
Wegfall
der Durchquerungen und Pflanzbindungen
schlägt die Verwaltung im Interesse einer eindeutig
geklärten Inanspruchnahme privater Grundstücksteilflächen für öffentliche
Zwecke die Ausweisung der Durchwegungen als öffentliche Verkehrsflächen
(Fußweg) vor, sodass die für den Fußweg notwendigen Grundstücksflächen von
der Stadt Potsdam bei der Umsetzung des Bebauungsplans erworben werden müssen.
9
Um während der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens
dieser Planung entgegenstehende Baumaßnahmen wirkungsvoll verhindern zu können,
muss der Bebauungsplan in diesem Teilbereich ggf. über entsprechende Plansicherungsinstrumente
(Veränderungssperre) gesichert werden.
3.3. Zum Problemkreis 3: Gewerbegebiet entlang der
Ortsumgehungsstraße
Unter den dargestellten Lösungsmöglichkeiten
1.
Beibehaltung der bisherigen Planung
2.
Verzicht auf die naturschutzfachlichen
Ausgleichsmaßnahmen
3.
Reduzierung der Breite der
Erschließungsstraße
4.
Herausnahme
des Gebietes aus dem Bebauungsplan und vorläufiger Verzicht auf bauleitplanerische
Steuerung; Wiederaufgreifen des Verfahrens über einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bei gewerblichem Ansiedlungsinteresse mit entsprechendem Flächenbedarf
empfiehlt die Verwaltung im Interesse einer baldestmöglichen
Aktivierung dieses günstig gelegenen und als Arrondierungsfläche innerhalb des
Siedlungskörpers gelegenen gewerblichen Entwicklungspotenzials unter
Berücksichtigung der erschließungstechnischen und naturschutzfachlichen
Rahmenbedingungen die Beibehaltung der bisherigen Planung.
Sofern der Flächenerwerb nicht in einer Hand erfolgt, kann
die Umsetzung der Planung für dieses Gebiet über ein freiwilliges oder über ein
förmliches Bodenordnungsverfahren erfolgen.
3.4. Zum Problemkreis 4: Östliche Trebbiner
Straße/Kirchstraße
Unter den dargestellten Lösungsmöglichkeiten
1.
Beibehaltung
der bisherigen Planung
2.
Verlegung
des Baufeldes in den Vorgartenbereich an der Kirchstraße
3.
Verzicht
auf die Pflanzbindung
4.
Herausnahme
des Gebietes aus em
Bebauungsplan und Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Klärung zu erschließungsvertraglicher
Regelung im Bereich der Kirchstraße
befürwortet die Verwaltung zur Verbesserung der Nutzbarkeit
der Grundstücksfreiflächen unter Abwägung der städtebaulichen und
naturschutzfachlichen Belange die Verlegung des Baufeldes in den
Vorgartenbereich an der Kirchstraße. Aufgrund der aufgetretenen
Schwierigkeiten zur Umsetzung der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
Herstellung der Erschließungsanlagen im Bereich der Kirchstraße, ist jedoch zur Umsetzung des Bebauungsplans
der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinschaft der
jeweils sinnvoll abzugrenzenden Grundstückseigentümer in diesem Gebiet
erforderlich.
Mit den hier unterbreiteten
Abwägungsvorschlägen können die in den unterschiedlichen Problemkreisen
dargestellten Konflikte einer aus Sicht der Verwaltung ausgewogenen und auch
tatsächlich umsetzbaren Lösung zugeführt werden. Die vorgeschlagene
Vorgehensweise berücksichtigt außerdem die Interessenslage derjenigen Bürger
und Grundstückseigentümer, denen an einer zeitnahen Realisierung der durch den
Bebauungsplan herzustellenden Baurechte gelegen ist und ermöglicht für den
Bebauungsplan insgesamt eine Perspektive für einen zeitnahen Abschluss.
10
Sofern den hier unterbreiteten Vorschlägen gefolgt wird,
ergeben sich allerdings noch Verzögerungen, die dem bisherigen zeitlichen
Ablauf des Verfahrens geschuldet sind.
Bei der Fortführung des Verfahrens sind zusätzliche
Anpassungen des Bebauungsplans erforderlich. Dies betrifft die Regelungen zur
Geschossigkeit und zur Ausbildung der Dächer, die aufgrund der zum 01.09.2003
in Kraft tretenden Novelle der Brandenburgischen Bauordnung anzupassen sind, um
die bisherigen Festsetzungen in die neuen gesetzlichen Regelungen zu
überführen. Aufgrund der durch das Land Brandenburg zur Nachmeldung an die
Europäische Union mit Beschlussfassung durch das Landesparlament im September
vorgesehenen Ergänzungen von Flora- Fauna- Habitatgebieten (FFH- Gebieten),
hier im Bereich der Nutheniederung,
ist im weiteren Bebauungsplanverfahren auch die Notwendigkeit eines
entsprechenden Verträglichkeitsverfahrens zu prüfen.
In die Entscheidungsfindung über die Finanzierung des weiteren Bebauungsplanverfahrens sind daher die Kostenpositionen für die Durchführung des Änderungsverfahrens sowie die Anpassung der Festsetzungen an die gültigen bauordnungsrechtlichen Regelungen sowie die ggf. notwendige FFH- Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
Für das Mischgebiet nördlich und das Gewerbegebiet südlich
der Planstraße A (Verlängerung der Straße Am Silbergraben) wird zurzeit ein
Ausgliederungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet durchgeführt. Ein
Abschluss des Ausgliederungsverfahrens setzt den Satzungsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan voraus.
4. Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt wird,
kann die Leitentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 51-1 ”Am Silbergraben” mit den
zur Fortführung des Bebauungsplans vorgeschlagenen inhaltlichen Vorgaben, mit
den zu seiner Sicherung und Umsetzung empfohlenen Festlegungen und mit den das
Verfahren und seine Finanzierung betreffenden formellen Festlegungen gefasst
werden.
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Fazit finanzielle Auswirkungen
JA
Die Leitentscheidung löst eine Überarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfs aus, der jedoch aufgrund der veränderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen (Vollgeschoss-Regelung der novellierten Bauordnung) ohnehin
angepasst werden muss. Das Kostenvolumen von ca. 9.500,00 € ist über die
Haushaltsstelle 61000.63005 abgesichert.
Die
finanziellen Auswirkungen der Bebauungsplanung sind im Entwurf des
Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung beschrieben worden (DS-Nr.
02/SVV/0650 vom 02.10.2002). Aufgrund der Änderungen entsprechend der
Leitlinienentscheidung werden die finanziellen Auswirkungen im Be-gründungstext
des Bebauungsplan-Entwurfes für die erneute öffentliche Auslegung angepasst.